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OLG Brandenburg, 12.05.2009 - 9 UF 32/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich wegen Verfassungswidrigkeit der Satzung einer Betriebsrentenkasse
- Judicialis
BGB § 621 e Abs. 1; ; BGB § 621 e Abs. 3; ; BGB § 1587 Abs. 2; ; ZPO § 148; ; ZPO § 517 Abs. 1; ; ZPO § 538
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 148; BGB § 1587 Abs. 2
Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich wegen Verfassungswidrigkeit der Satzung einer Betriebsrentenkasse - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Cottbus, 02.02.2009 - 97 F 271/08
- OLG Brandenburg, 12.05.2009 - 9 UF 32/09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06
BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - …
Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2009 - 9 UF 32/09
Diese Regelung verstößt, wie der Bundesgerichtshof für die gleichlautende Regelung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entscheiden hat, wegen Ungleichbehandlung der rentennahen und rentenfernen Jahrgänge gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und ist damit unwirksam (BGH FamRZ 2008, 395 ff.). - BGH, 19.02.1986 - VIII ZR 91/85
Verpflichtung des Leasingnehmers zur Entrichtung der Leasingraten nach Erhebung …
Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2009 - 9 UF 32/09
Dieses Ermessen ist jedoch im vorliegenden Fall auf eine Verpflichtung reduziert, da die Voraussetzungen einer Sachentscheidung, hier die verbindliche Bewertung der Anrechte bei der Beteiligten zu 2. nicht geklärt werden können (BGHZ 97, 135;… Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., § 148, Rn. 7). - BGH, 05.11.2008 - XII ZB 53/06
Ein mitgeteilter, anhand von unwirksamen Regelungen ermittelter Wert einer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2009 - 9 UF 32/09
Dass eine Aussetzung entsprechend der genannten Vorschrift auch im FGG-Verfahren möglich ist, wovon der Senat bereits seit längerem ausgeht, hat auch der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 5. November 2008 (Az. XII ZB 53/06) bestätigt.